Statuen

Statuten

Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Swiss F-35 Supporters“ besteht ein Vorstandsverein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 9500 Wil

Art. 3

Der Verein bezweckt:

  • Die Förderung der Zusammenschliessung der F-35, Luftwaffen und Armee Befürworter. Wir wollen den Befürwortern eine starke Stimme geben um der öffentlichen, ungleichen Berichterstattung entgegenzutreten und im Rahmen eines Sachbezogenen und faktenbasierten Diskurs einen Gegenpool zu schaffen.

Der Verein engagiert sich:

  • Für eine moderne und zukunftsorientierte Luftwaffe
  • Für die Förderung der Interessen in die Armee und Luftwaffe
  • Für die Schaffung eines Gegengewichtes gegenüber politischen Parteien oder Organisationen mit deren Ziel, die Armee und Luftwaffe zu schwächen oder gänzlich abzuschaffen 

Der Verein erreicht die Ziele durch:

  • Infos auf unserer Vereinseigenen Website swissf35supporters.ch
  • Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe der sozialen Medien
  • Publikation von Artikeln, Inseraten, Flyer, Leserbriefen sowie weitere Medienarbeit
  • Zusammenarbeit mit Vereinen, Organisationen sowie politischen Parteien, die die gleiche Zielsetzung verfolgen

 

Organisation

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

Art. 9

Der Vorstandsversammlung stehen als oberstes Organ alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind. Die Vorstandsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet in der Regel einmal pro Jahr statt.

Die Sitzung erfolgt durch Absprache aller Vorstandsmitglieder.

Die Vorstandsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  • Wahl bzw. Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder sowie Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Vorstandsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

 

Der Vorstand

Art. 10

Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche von der Vorstandsversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.

 

Die Revisionsstelle

Art. 11

Die Revisionsstelle besteht aus einem Revisor, der nicht Vorstandsmitglied sein muss. Er prüft die Jahresrechnung und erstellt zu Handen der Vorstandsversammlung einen Bericht.

Art. 12

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift aller Vorstandsmitglieder.

Das Vereinsvermögen und Haftung

Art. 13

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Vorstandsmitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Statutenänderung und Auflösung

Art. 14

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig.

Art. 15

Die Vorstandsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von zwei Dritteln dem Beschluss zustimmt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Fall die Vorstandsversammlung.

 

Schlussbestimmung

Art. 16

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 01. Dezember 2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.