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Statuten

Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen „Swiss F-35 Club“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit.  

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 9500 Wil

Art. 3

Der Verein bezweckt:

–    Die Förderung der Zusammenschliessung der F-35, Luftwaffen und Armee Befürworter. Wir wollen den Befürwortern eine starke Stimme geben um der öffentlichen, ungleichen Berichterstattung entgegenzutreten und im Rahmen eines Sachbezogenen und faktenbasierten Diskurs einen Gegenpool zu schaffen.

Der Verein engagiert sich:

–    Für eine moderne und zukunftsorientierte Luftwaffe
–    Für die Förderung der Interessen in die Armee und Luftwaffe
–    Für die Schaffung eines Gegengewichtes gegenüber politischen Parteien oder Organisationen mit deren Ziel, die Armee und Luftwaffe zu schwächen oder gänzlich abzuschaffen

Der Verein erreicht die Ziele durch:

–    Infos auf unserer Vereinseigenen Website www.swissf35club.ch sowie auf unserer Facebook Seite www.facebook.com/groups/swissf35club
–    Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe der sozialen Medien
–    Publikation von Artikeln, Inseraten, Flyer, Leserbriefen sowie weitere Medienarbeit
–    Ausbau seiner Mitglieder- und Sympathisanten
–    Zusammenarbeit mit Vereinen, Organisationen sowie politischen Parteien, die die gleiche Zielsetzung verfolgen
 

Mitgliedschaft

Art. 4

Der Beitritt zum Verein steht allen Armee und Luftwaffen Interessierten (natürliche und juristische Personen) offen, die sich zu dem in Art. 3 umschriebenen Zweck bekennen. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt
–    Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
–    Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art. 6

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich in Digitaler oder Papierform beim Vorstand eingereicht werden.
Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Vorstandsmitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

Mitglieder, die den Interessen des Vereins grob zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Das Ausschlusstraktandum muss mit der Einladung zur Versammlung mindestens zehn Tage im Voraus bekannt gegeben werden. Der Ausschluss kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Art. 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag von CHF 15.- im Voraus zu bezahlen. Dieser Beitrag gilt für natürliche sowie juristische Personen.

Für Gönner und Sympathisanten ist die Höhe der Zuwendung frei. Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht begleichen, kann der Vorstand ausschliessen.

Vorstandsmitglieder sind von der Pflicht, einen Jahresbeitrag zu leisten, für jedes Jahr, in welchem sie Mitglied des Vorstandes gewesen sind, befreit.

Organisation

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

–    Die Vereinsversammlung
–    Der Vorstand
–    Die Revisionsstelle

Art. 9

Der Vereinsversammlung stehen als oberstes Organ alle Geschäfte zu, die ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet in der Regel einmal pro Jahr statt.

Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Vereinsmitglieder mindestens 20 Tage im Voraus. Anträge für die Tagesordnung der Vereinsversammlung können allen Mitgliedern schriftlich eingereicht werden. Sie müssen 10 Tage vor der Vereinsversammlung beim Präsidenten oder Vorstand eingetroffen sein.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
–    Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie Rechnungsrevisoren
–    Festsetzung und Änderung der Statuten
–    Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
–    Beschluss über das Jahresbudget
–    Festsetzung des Mitgliederbeitrages
–    Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident / die Präsidentin.

Der Vorstand

Art. 10

Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche von der Vereinsversammlung gewählt werden: Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier. Die Amtsdauer des Präsidenten und Vorstandsmitgliedern beträgt jeweils 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Die Revisionsstelle

Art. 11

Die Revisionsstelle besteht aus einem Revisor, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Er prüft die Jahresrechnung und erstellt zu Handen der Vereinsversammlung einen Bericht.

Art. 12

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Das Vereinsvermögen und Haftung

Art. 13

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit des Vorstandes und der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Statutenänderung und Auflösung

Art. 14

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn mindestens drei Vierteln aller Mitglieder anwesend sind. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig.

Art. 15

Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln dem Beschluss zustimmt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Fall die Vereinsversammlung.

Schlussbestimmung

Art. 16

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. September 2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.